Designdidaktik

Ein Projekt zur Förderung und Forderung einer Fachdidaktik für die Lehre des Design.

Allgemein

Anwesenheitspflicht für Studierende gekippt?

Im November 2017 titeln die Medien “Urteil: Keine Anwesenheitspflicht für Studenten”. So z. B. der >> SWR. Hier beleuchten wir das Urteil und erläutern die Auswirkungen für die Designlehrenden.

Was bedeutet die Gerichtsentscheidung gegen die Anwesenheitspflicht von Studierenden im Detail und für die Designausbildung?

Generell sind die unterschiedlichen Gesetzeslagen der Bundesländer zu beachten. Das Urteil erging am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und gilt demnach alleine für die dortige Gesetzeslage. Daran ändert auch nichts, dass die Richter in ihrem Urteil die bisherige NRW-Regelung (dessen Landes-Hochschulgesetz beinhaltet ein fast vollständiges Verbot von Anwesenheitskontrollen in Vorlesungen und Seminaren) als beispielhaft zitieren. Trotzdem geht von dem Urteil ein Signal aus, das wir hier beleuchten.

Schaut man sich die Urteilsbegründung an, so stehen dort einige, für Design wichtige Punkte:

Die Klage des Studenten einer Universität bezog sich auf die Anwesenheitspflicht bei Vorlesungen, die der Dozent gefordert hatte. Die Studienfreiheit sei damit verletzt worden. Die Urteilsbegründung lautete, die Prüfungsordnung sei zu unbestimmt gewesen. Die Regelungen müssen immer so formuliert sein, dass die Rechtslage klar zu erkennen ist. Und die Anwesenheitspflicht als Studienleistung sei nicht verhältnismäßig gewesen.

Für Designlehrende: eine Vorlesung ist eine spezielle Lehrform, die sich im Design kaum findet. In der Regel handelt es sich um Frontalunterricht vor vielen Studierenden, begleitet von anderen Lehrformen wie Übungen oder Praktika, in denen die Studierenden die Inhalte der Vorlesung in kleineren Gruppen mit Tutoren o.ä. vertiefen. Die Prüfungsleistung wird in aller Regel durch harte Prüfungsformen, wie Klausur oder mündliche Prüfung erbracht.

Die Urteilsbegründung weist also zum einen darauf hin, dass in der Prüfungsordnung die Anwesenheit nicht als Teil der Prüfungsleistung benannt ist, sondern die Anwesenheit vom Dozenten verlangt wurde.

Die Wertung des Gerichts, die Anwesenheitspflicht sei nicht verhältnismäßig gewesen, schränkt die Gültigkeit der Entscheidung auf die spezielle Konstellation ein: die Vorlesung als Lehrform baut nicht auf das Lernen durch Diskurs oder Austausch der Studierenden untereinander oder mit dem*der Dozenten*in auf. In Vorlesungen können zwar Rückfragen gestellt werden, aber wenn der Studierende auf die Möglichkeit der Rückfragen im Rahmen der Vorlesung verzichtet, so ist nicht die Anwesenheit dafür ausschlaggebend. Auch gänzlich unüblich ist es, in Vorlesungen unterschiedliche Standpunkte zu diskutieren oder auf die Sichtweise des Studierenden einzugehen.

Hat ein*e Lehrende*r im Design nun z. B. Kunstgeschichte zu vermitteln und wählt si*er die Vorlesung als Form, so wird höchstwahrscheinlich die Klausur am Ende genügen. Die Anwesenheit wäre in dem Fall egal, schließlich kann der Studierende selber entscheiden in welcher Art er die Inhalte lernt. Fraglich ist eh, ob die reine Vorlesung in heutiger Zeit und Stand der Didaktik noch ihre Berechtigung hat.

Ist die Anwesenheitspflicht damit generell illegitim?

Wäre die Lehrform nun Seminar, so träfe das Urteil nicht zu: die Lehrform des Seminars baut eben genau auf den Austausch und den Diskurs auf: in der Regel kleine Gruppen und dialogische Vortragsweise, die ohne die (mentale!) Anwesenheit der Studierenden nicht funktioniert. Häufig ist die Prüfungsleistung in Form von Referaten, Mitschriften/Protokollen oder Hausarbeiten zu erbringen. Das Gerichtsurteil wäre auf eine solche Konstellation nicht anzuwenden und wie ein Gericht urteilen würde bliebe zwar abzuwarten, aber vorhersehbar.

Für Designer extrem wichtig ist die Lehrform der “künstlerischen Gruppen und Einzelbesprechung”. Hier ist nun evident, dass die Studierenden nicht nur durch die Einzelkorrektur des eigenen Beitrags lernen, sondern auch durch die Anschauung und möglichst Teilnahme am Diskurs der Entwürfe anderer. Das Erreichen des Lernziels wird also nicht nur durch die Abgabe des Entwurfs am Ende des Semesters dokumentiert, sondern auch durch den Entwicklungsweg, den der Entwurf und di*er Entwerfer*in gemacht hat. Hier kann der Studierende eine Anwesenheitspflicht nicht ablehnen, zumindest nicht mit dem Hinweis auf das ergangene Urteil.

Persönlich möchte ich die Lehrenden auffordern, die Anwesenheit bei Entwurfsbesprechungen generell zu fordern und zwar sowohl die Anwesenheit bei der Besprechung der Entwürfe der Kommiliton*inn*en, als auch das regelmäßige Erscheinen zu Korrekturen der eigenen Entwürfe. Der Entscheidung des Studierenden komplett frei zu arbeiten und nur am Ende einen fertigen Entwurf reinzuschmeissen, sollte sehr spärlich und nur bei bekanntermassen guten und selbstständigen Studierenden zugestimmt werden. BTW: künstlerische Einzelbesprechungen werden in den meisten Länderhochschulgesetzen nur zu 50% auf das Lehrdeputat angerechnet.

Über die Anwesenheitspflicht bei der Lehrform der “künstlerischen Klasse” (komplett ungeregelt, baut auf dem Lernen durch räumliche und zeitliche Nähe zwischen Studierenden untereinander und dem Meister auf, quasi dem “über die Schulter gucken und nachahmen”) muss man hier hoffentlich nicht schreiben.

Persönlich hatte ich den Fall, dass ich eine Lehre zu halten hatte, vor Studierenden, die keine Anwesenheitspflicht hatten, wie sie in der ersten Veranstaltung betonten. Auf Grund der Inhalte wählte ich als Lehrform das Seminar, statt Vorlesung. Leider lautete die Studienleistung “Teilnahmebescheinigung ohne Note”, eine Prüfungsleistung war daher nicht vorgesehen. Zudem kamen die Studierenden später oder gingen früher und wenn sie anwesend waren, waren sie mental abwesend, da die an der Einrichtung vorhandene Lern-/Lehrmoral desolat war. In meiner Not handelte ich mit den Teilnehmer*inne*n die körperliche Anwesenheit von mindestens 50% der Termine aus, um wenigstens genug Studierende in der Veranstaltung sitzen zu haben, damit sie nicht wegen mangelnder Erscheinung (mehr als 4 Studierenden) ausfiel. Niemand hat dagegen geklagt.

Fazit

Das Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat auf Designlehrende keinen Einfluss, nur in Zulieferwissenschaften wie Kunstgeschichte, Soziologie, Technologie … wenn diese aus anderen Fachbereichen bezogen werden, in denen noch Frontalunterricht und Vorlesungen üblich sind. Anwesenheitspflicht in den im Design üblichen Lehrformen zu setzen ist sinnvoll oder sogar notwendig, manchmal essentieller Teil der Prüfungsleistung. Die Prüfungsordnungen müssten jedoch daraufhin überprüft und angepasst werden. Das Urteil hat also insbesondere auf die Verfasser*innen der Prüfungsordnungen Einfluss: im Kern sagt das Urteil, dass eine etwaige Präsenzpflicht durch die Prüfungsordnung eindeutig definiert werden müsste und nicht Sache des*r einzelnen Lehrkraft sein kann.

Zum Glück ist die Anwesenheitspflicht in den allermeisten Fällen aus Sicht der Lernformen im Design kaum notwendig, da die meisten Studierenden hier eine sehr hohe eigene Motivation haben vom Gegenüber und im Diskurs zu lernen.

Literatur

  • Abwesenheit von Lehrveranstaltungen: Ein nur scheinbar triviales Problem von Rolf Schulmeister, Hamburg, November 2015
    Die Metastudie zum Problem kommt zum Fazit, dass die Studierenden mit der Entscheidung ob sie an Veranstaltungen teilnehmen nicht alleine gelassen werden sollten. Lesenswert, mindestens die 1-seitige Zusammenfassung aus S. 51,
    >> PDF-Download
  • Da-Sein oder Nicht-da-Sein? von Jan-Martin Wiarda
    gute Darstellung des Urteils
    sueddeutsche.de, 3. Januar 2018
    >> Artikel online

Philip Zerweck

Autor, Produktentwickler, Designlehrer und Designwissenschaftler

Schreibe einen Kommentar